Satzung vom 07.12.2007
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Freunde der Gartenschau Kaiserslautern“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und die Förderung der gemeinnützigen Einrichtung Gartenschau in Kaiserslautern.
- Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch ehrenamtliche Hilfe
- finanzielle Zuwendungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- und unterstützende Aktionen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder und Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, lediglich die bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben anfallenden Auslagen können ersetzt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.
- Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Auflösung des Vereins.
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen und von diesem zu bestätigen.
- Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere vor
- bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/ oder gegen die Interessen des Vereins;
- bei grobem unehrenhaften Verhalten;
- bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
- Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
- Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad – hoc – Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand durch maximal drei Beisitzer/innen ergänzt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
- Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. 3.
- Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
- Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich oder per elektronischer Post (e-mail) mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung ein.
- Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und schriftlich protokolliert.
- Im Verhinderungsfalle wird der/die Vorsitzende durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
- Der Vorstand kann Personen kooptieren.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Genehmigung des Haushaltes und des Jahresabschlusses
- die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per elektronischer Post (e-mail) mit einer Frist von vier Wochen durch Einladung an alle Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.
- Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein.
- Der/deie Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Ist auch diese/r verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
- Widerspricht eines der anwesenden Mitglieder der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung und zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll auszufertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 9 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
- Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßem Ergebnis der Prüfung die Entlastung des/der Schatzmeisters/in und des Vorstandes.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
- Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt an die Gartenschau in Kaiserslautern, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken nach §2, Abs. (1) verwenden darf. Sollte zu diesem Zeitpunkt die Gartenschau in Kaiserslautern nicht mehr existieren, bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens; das Vermögen darf nur einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07.12.2007 beschlossen.




















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